Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Cyberport IT-Services GmbH

(nachfolgend „Cyberport“)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

1. Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für Aufträge zur Inanspruchnahme von IT-Leistungen. IT-Leistungen sind solche Leistungen, denen in irgendeiner Form der Einsatz einer Informationstechnologie zu Grunde liegt, insbesondere (i) Anpassung und Konfiguration (Customizing) von IT-Programmen (ii) Lieferung bzw. Bereitstellung von Hard- und Software (iii) Aufbau von IT- Systemen (iv) Bereitstellung von Cloud Services (v) die Erbringung von Services hinsichtlich des Betriebs und der Wartung von IT-Infrastrukturen (vi) Erbringung von Beratungsleistungen im Bereich Informationstechnologie.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Cyberport solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Grundsätze des kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.
  3. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn Cyberport sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann diese AGB.
  4. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Angebote

  1. Angebote von Cyberport sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
  3. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

3. Lieferfristen, Fertigstellungstermine

  1. Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass Cyberport die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
  2. Fertigstellungstermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Cyberport schriftlich bestätigt werden und wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  3. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer, Spediteur und sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben wurde.
  4. Treten Umstände ein, wodurch die vereinbarte Liefer- bzw. Ausführungszeit nicht eingehalten werden kann, wird Cyberport den Kunden hiervon in Kenntnis setzen.
  5. Zur Teillieferung und Teilleistung sind wir jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
  6. Cyberport legt die Zeiten zur Erbringung anderer Leistungen als Werkerstellung oder Warenlieferungen mit Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten beim Kunden fest. Im Übrigen ist Cyberport in der Bestimmung von Ort, Zeit und Dauer der Leistungserbringung frei, Bestimmungen vom Kunden nicht unterworfen und in den Betrieb des Kunden nicht eingegliedert.

4. Vergütung, Zahlung und Aufrechnung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von Cyberport berechnet.
  2. Die Vergütung versteht sich zzgl. der bei Rechnungsstellung gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
  3. Cyberport kann monatlich abrechnen. Bei Vergütung einer Leistung nach Aufwand dokumentiert Cyberport die Art und Dauer der Tätigkeit und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.
  4. Reisekosten und Spesen, die im Auftrag des Kunden anfallen, rechnet Cyberport zu nachgewiesenen bzw. steuerlich maximal zulässigen Sätzen zusätzlich ab. Reisezeiten sind ohne anderweitige Vereinbarung nach den jeweiligen Stundensätzen zu vergüten.
  5. Soweit Cyberport aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, Leistungen ganz oder teilweise nicht erbringen kann, kann Cyberport den hierdurch entstandenen Mehraufwand inklusive aller Wartezeiten mit dem vereinbarten Stundensatz gesondert in Rechnung stellen.
  6. Soweit nicht anders vereinbart, entsteht der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts nach vollständiger Erbringung der Leistung sowie im Falle eines Abnahmeerfordernisses im Zeitpunkt der Abnahme. Wir sind allerdings stets berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  7. Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Bei Kaufverträgen ist der Kaufpreis bei Übernahme der Ware stets in bar zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.
  8. Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vereinbarten Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann Cyberport alle Forderungen ohne Einhaltung vereinbarter Zahlungsziele sofort fälligstellen. Cyberport ist dann ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.
  9. Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 7.3 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen, von Cyberport anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben

5. Versand und Gefahrenübergang

  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden, unbeschadet seiner nachstehenden Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
  2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Lager oder das unseres Lieferanten verlassen hat.
  3. Der Transport erfolgt auf Kosten des Kunden.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; Cyberport wird jedoch auf Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden abzuschließen.

6. Zusammenarbeit und Mitwirkung des Kunden

  1. Kunde und Cyberport benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen Kunde und Cyberport erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Cyberport soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von Cyberport zur Verfügung steht.
  3. Cyberport wird den Kunden bei entsprechendem Bedarf mit angemessener Frist und unter Nennung der konkreten Mitwirkungshandlung zur Mitwirkung auffordern.
  4. Soweit vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von Cyberport unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen sind.
  6. Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren von Cyberport verwendet.
  7. Der Kunde wird Cyberport bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung auf Anforderung angemessen unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche von Cyberport gegen Vorlieferanten.
  8. Unterlässt der Kunde eine gebotene Mitwirkungshandlung, tritt kein Verzug ein.

7. Sachmängel, Haftung und Aufwendungsersatz

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übersendung/Ablieferung durch uns sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn uns ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (ii) sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.
  2. Mängelrügen haben stets schriftlich oder in Textform zu erfolgen.
  3. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung. Gleiches gilt bei nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern. Dies gilt auch bei Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Mängeln bestehen ebenfalls nicht bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
  4. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zunächst eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen. Im Falle des Fehlschlagens der Mangelbeseitigung, kann der Kunde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelnde Wartung oder Pflege oder instruktionswidrige Bedienung entstanden sind, sind wir nicht verantwortlich.
  5. Die Gewährleistungsfrist für Mängel, sowie für die von uns vorgenommenen Reparaturen und Werkleistungen beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt.
  6. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Cyberport, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch Cyberport führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
  8. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
  9. Cyberport kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit
    • Cyberport aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
    • eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
    • zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden anfällt.

8. Allgemeine Haftung von Cyberport

  1. Bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und im Falle von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden. Für einfache und leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, haftet Cyberport für den Verlust von Daten und/oder Programmen insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

9. Leistungsschutz, Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an Liefergegenständen und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung vor; berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 4.6 Satz 2 werden berücksichtigt.
  2. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
  3. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte über Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt hat der Kunde Cyberport hiervon unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Cyberport zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt von Cyberport, außer Cyberport hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch Cyberport.
  6. Cyberport ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der nicht vollständig bezahlten Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann Cyberport nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
  7. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber Cyberport zu erfüllen, kann Cyberport bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird Cyberport frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

10. Software- und Nutzungsrechte

  1. Beim Erwerb von Standard-Software wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Der konkrete Umfang des Nutzungsrechts hängt von dem gewählten Lizenzmodell und der Anzahl der erworbenen Lizenzen ab. Ergänzend gelten stets die Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers.
  2. Wird eine Softwareüberlassung auf Zeit, beispielsweise in Form des Software as a Service (SaaS) vereinbart, ist das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht auf die Dauer des Vertrages beschränkt. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ende des Vertrags.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen.

11. Störungen bei der Leistungserbringung

  1. Wenn eine Ursache, die Cyberport nicht zu vertreten hat, einschließlich Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistung von erheblichem Einfluss sind („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
  2. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
  3. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann Cyberport auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
  4. Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von Cyberport vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von Cyberport innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Gerät Cyberport mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Cyberport beruht.
  6. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber Cyberport zu erfüllen, kann Cyberport bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird Cyberport frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
  7. Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von Cyberport zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist der Schadensersatz der Höhe nach folgendermaßen begrenzt: Für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung , der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.

12. Werkleistungen

  1. Cyberport wird eine vereinbarte Werkleistung unter Beachtung der Leistungsbeschreibung erbringen. Ein Pflichtenheft wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erstellt.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen, die keine oder lediglich unerhebliche Mängel aufweisen, abzunehmen. Unwesentliche Mängel werden von Cyberport beseitigt.
  3. Der Kunde hat Mängel, die aus seiner Sicht die Abnahme hindern, soweit möglich, rechtzeitig vor der Abnahme anzuzeigen.
  4. Wenn keine ausdrückliche Abnahme erfolgt, gilt die rügelose Entgegennahme der Leistung bzw. Nutzung oder Inbetriebnahme durch den Kunden als Abnahme.
  5. Cyberport kann eine Abnahme von Teilleistungen verlangen.

13. Cloud Services

  1. Wenn Cyberport dem Kunden Cloudservices anbietet, schuldet Cyberport eine Verfügbarkeit der Cloud im monatlichen Mittel von 99 % am jeweils vereinbarten Übergabepunkt zum Internet (in der Regel der Ausgangsrouter des Kunden).
  2. Cyberport erbringt die Cloudservices regelmäßig in technischer Hinsicht nicht selbst, sondern bedient sich insoweit eines Cloudanbieters als Subdienstleister.
  3. Der Kunde ist für den Betrieb und die Kosten seiner Internetanbindung selbst verantwortlich (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Internetleitung, Sicherheit des Übertragungsweges und der Verfügbarkeit der Anbindung).

14. Services zur Netzwerksicherheit

  1. Wenn Cyberport dem Kunden Services zur Absicherung seines Unternehmensnetzwerks wie Firewalls oder Virenschutz anbietet, weist Cyberport darauf hin, dass es insoweit Sicherheitsmaßnahmen anbietet, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und der Kunden einen Sorgfaltsmaßstab erwarten kann, der der Marktüblichkeit entspricht. Speziell Angriffe auf Unternehmensnetzwerke lassen sich aber nicht mit letzter Sicherheit ausschließen und unterbinden. Es gilt hierfür die Haftungsregelung aus Ziff. 7.

15. Laufzeit und Kündigung

  1. Soweit die Bestellung eine feste Laufzeit enthält, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung tritt nur ein, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Ist zwischen den Parteien eine Laufzeit nicht explizit vereinbart und liegt ein Dienst-, Werk- oder Mietvertrag vor, so ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von den Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.
  3. Das Recht der Parteien, Dienst-, Werk- oder Mietverträge außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
  4. Alle Kündigungen und Rücktrittserklärungen haben schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

16. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. in Unterlagen, Dokumenten, Datenbeständen), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen zu legen.
  2. Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, für Geschäftsgeheimnisse und für als vertraulich bezeichnete Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige bei Vertragsdurchführung erhaltene Informationen oder Gegenstände.
  3. Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen als vertraulich bezeichneten Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung für sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.
  5. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
  6. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E- Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

17. Datenschutz

  1. Erhält Cyberport bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird es die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags und der Erbringung der Vertragsleistungen verarbeiten (Zweckbestimmung), seine Mitarbeiter schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass alle Voraussetzungen geschaffen werden (z.B. Einholung von Einwilligungen) damit Cyberport die vereinbarten Leistungen erbringen kann, ohne gegen den Schutz personenbezogener Daten zu verstoßen.
  3. Finden Auftragsverarbeitungen durch Cyberport statt, wird der Kunde mit Cyberport datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.

18. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Textform entspricht der Schriftform.
  2. Soweit einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden, bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
  4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Cyberport IT-Services GmbH.